Rz. 622

§ 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu "erforderlichen" Maßnahmen. Die Regelungen müssen bestimmt, tauglich, notwendig und verhältnismäßig sein. Zu Verhältnismäßigkeitserwägungen gehören auch Zeitschienen und Kostenüberlegungen.[1489] Beispielsweise kann sich eine kleine Tischlerei eine neue Absauganlage unter Umständen in absehbarer Zeit (1 bis 2 Jahre) finanziell nicht leisten. Hier müssten stattdessen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgesucht und getragen werden.[1490]

[1489] KKS/Kreizberg, § 5 ArbSchG Rn 65; Oberberg/Hien, NZA 2018, 18, 23.
[1490] Beispiel bei HK-ArbSchR/Blume/Faber § 3 ArbSchG Rn 21.

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