Rz. 622
§ 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu "erforderlichen" Maßnahmen. Die Regelungen müssen bestimmt, tauglich, notwendig und verhältnismäßig sein. Zu Verhältnismäßigkeitserwägungen gehören auch Zeitschienen und Kostenüberlegungen.[1489] Beispielsweise kann sich eine kleine Tischlerei eine neue Absauganlage unter Umständen in absehbarer Zeit (1 bis 2 Jahre) finanziell nicht leisten. Hier müssten stattdessen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgesucht und getragen werden.[1490]
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