Rz. 1074

Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebers besteht nur, sofern er nicht aufgrund der Umwandlung erlischt, § 613a Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sind die §§ 22, 133, 134 UmwG ergänzend zu beachten.[2588]

[2588] Siehe hierzu ErfK/Oetker, § 324 UmwG Rn 5 m.w.N. sowie Hausch, RNotZ 2007, 308, 337 ff. Hinsichtlich der Zuweisung von Versorgungsverbindlichkeiten im Fall der Spaltung vgl. insbesondere BAG 15.3.2011 – 1 ABR 97/09, NZA 2011, 1112; BAG 22.2.2005 – 3 AZR 499/03 (A), DB 2005, 954; Röger/Tholuck, NZA 2012, 294. Zur Haftung für Lohnansprüche vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 25.9.2012 – 1 Sa 488/11, n.v.

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