Rz. 1040

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer über den "Grund" des Betriebsübergangs zu unterrichten. Dafür ist die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes erforderlich, aber nicht ausreichend.[2375] Nach der Rechtsprechung sollten auch die unternehmerischen Gründe zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle eines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können.[2376]

 

Praxistipp

Daher sollte neben dem Rechtsgrund des Betriebsübergangs (z.B. Unternehmenskaufvertrag, Miet- oder Pachtvertrag, Outsourcing-Vertrag, Verschmelzung) auch eine kurze Beschreibung des unternehmerischen Motivs (z.B. Hinweis auf versuchte Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Nutzung von Synergieeffekten, Konzentration auf das Kerngeschäft, Kostenverringerung etc.) erfolgen.

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