Rz. 310
Die Betriebsvereinbarung muss nicht zwangsläufig alle Mitarbeiter erfassen. Vielmehr können – innerhalb der Vorgaben des Gleichbehandlungsgrundsatzes – gesonderte Regelungen für einzelne Personengruppen – hier insbesondere für den Vertrieb/Außendienst – getroffen werden. Bereits kraft Gesetzes gilt die Betriebsvereinbarung nicht für den in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG aufgeführten Personenkreis.
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