Rz. 124

Die Betriebsparteien können Betriebsvereinbarungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum abschließen. Die Beendigung der Betriebsvereinbarung tritt bei solchen befristeten Betriebsvereinbarungen mit Ablauf der Zeit ein, für die sie abgeschlossen wurden. Es bedarf keines sachlichen Grundes für die Befristung.[382]

Ebenso ist die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zulässig.[383] Eine Bedingung ist eine Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Mit Eintritt dieses Ereignisses endet die Wirkung der Betriebsvereinbarung (§ 158 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 125

 

Praxistipp

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Bedingung oder Befristung, kann sich eine solche auch aus dem Zweck der Betriebsvereinbarung ergeben.[384] So soll eine Betriebsvereinbarung, die als Ergänzung zu einem Tarifvertrag abgeschlossen wird, grds. in ihrer Laufzeit auf die Dauer des Tarifvertrags sowie dessen Nachwirkungszeitraum beschränkt sein.[385] Zur Vermeidung von späteren Auseinandersetzungen empfiehlt es sich jedoch, von vornherein eine eindeutige Regelung zu treffen.

[382] GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn 353.
[384] BAG 17.1.1995 – 1 AZR 784/94, n.v. Richardi/Richardi, § 77 BetrVG Rn 208.

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