Rz. 255

Der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt der "gesamte Komplex der Schichtarbeit",[786] insbesondere auch die Abgrenzung des im Schichtdienst arbeitenden Personenkreises, die zeitliche Lage der Schichten und damit der Schichtdauer sowie die Aufstellung der Dienstpläne einschließlich der konkreten Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Schichten.

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