Rz. 1118
In der Insolvenz gilt auch nach § 17 Abs. 1 MuSchG[2714] das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass dem Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war bzw. innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen die Kündigung auf Antrag des Insolvenzverwalters ausnahmsweise für zulässig erklären.[2715] Ob die Insolvenzeröffnung als ein besonderer Fall i.S.d. § 17 Abs. 2 MuSchG gilt, ist bisher nicht entschieden worden. Jedoch stellt die insolvenzbedingte vollständige Betriebsstilllegung einen solchen besonderen Fall dar.[2716]
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