Rz. 1118

In der Insolvenz gilt auch nach § 17 Abs. 1 MuSchG[2714] das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass dem Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war bzw. innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen die Kündigung auf Antrag des Insolvenzverwalters ausnahmsweise für zulässig erklären.[2715] Ob die Insolvenzeröffnung als ein besonderer Fall i.S.d. § 17 Abs. 2 MuSchG gilt, ist bisher nicht entschieden worden. Jedoch stellt die insolvenzbedingte vollständige Betriebsstilllegung einen solchen besonderen Fall dar.[2716]

[2714] Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 30.5.2017 (BGBl I 2017, 1228) ist der besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG a.F. ab 1.1.2018 neu in § 17 MuSchG geregelt.
[2715] Eine Ausnahme soll nur dann angenommen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unerträglich wäre (vgl. zum MuSchG und BEEG BVerwG 30.9.2009 – 5 C 32/08, NJW 2010, 2074).
[2716] BVerwG 18.8.1977 – V C 8.77, AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968; BAG 20.1.2005 – 2 AZR 500/03, NZA 2005, 687; Hess, § 113 InsO Rn 589 ff. – Die Kündigung und die Angabe des Kündigungsgrundes bedürfen der Schriftform (§ 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG), vgl. EuGH 22.2.2018 – C-103/16, NZA 2018, 432.

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