Rz. 1039
Unterrichtet werden muss über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs. Der Zeitpunkt des Übergangs ist derjenige, in dem der neue Inhaber die rechtlich begründete tatsächliche Leitungsmacht über die wirtschaftliche Einheit erlangt.[2373] Allerdings lässt § 613a Abs. 5 BGB auch die Angabe des "geplanten" Übergangs genügen. Um sich eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung des Betriebsübergangs zu verschaffen, sollte das Unterrichtungsschreiben daher besser auf einen "geplanten Zeitpunkt" (datumsmäßige Bezeichnung) hinweisen.[2374]
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