Rz. 309

Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums voraus. Zuständig ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat, soweit nicht eine Angelegenheit vorliegt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann, § 50 Abs. 1 BetrVG. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.[897] Erforderlich ist eine zwingende sachliche Notwendigkeit.[898] Daneben hat der Betriebsrat mittels schriftlichen Übertragungsbeschlusses die Möglichkeit, die Regelungskompetenz an den Gesamtbetriebsrat zu delegieren. Je nach Unternehmensaufstellung kann es sich für den Außendienst empfehlen, unternehmenseinheitliche Provisionsregelungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren.[899]

[897] BAG 18.10.1994 – 1 ABR 9/94, AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; ErfK/Koch, § 50 BetrVG Rn 3 ff.
[898] BAG 15.1.2002 – 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972, NZA 2002, 988.
[899] Zur Zuständigkeitsabgrenzung insb. Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 44 f; Richardi/Annuß, § 50 BetrVG Rn 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge