Rz. 47

Bei einer entsprechenden Ermächtigung in der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung ist der Erlass von separaten Untergemeinschaftsordnungen durch die jeweilige Untergemeinschaft selbst zulässig.[33]

[33] Zur nötigen Kompetenzbegründung vgl. Elzer u.a./Elzer, S. 184; Benzel, NZM 2006, 324.

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