Rz. 45

Bei einer blockweisen Aufteilung von Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohnungen "im natürlichen Sinne" (vgl. § 1 Rdn 23) kommen drei Wege in Betracht: Entweder wird zunächst an jedem Haus ein einheitliches Sondereigentum mit einer Nummer begründet. Für spätere Unterteilungen bedarf es dann aber gesonderter baubehördlicher Abgeschlossenheitsbescheinigungen nebst neuer Teilung. Problematisch wird es in diesen Fällen dann, wenn Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum (z.B. Flure) umgewandelt werden muss. Oder es werden bereits alle Wohnungseigentumseinheiten baubehördlich bescheinigt, zunächst aber blockweise als ein Wohnungseigentumsrecht gebucht. Schlussendlich können auch sämtliche Grundbücher gleich gebildet werden, sodass sich die Untergemeinschaften bereits auf mehrere rechtlich verselbstständigte Wohnungseigentumseinheiten beziehen. Die Entscheidung über den zweckmäßigsten und kostengünstigsten Weg hängt im Wesentlichen von geplanten kurz- und mittelfristigen Veräußerungen ab.

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