Rz. 9

Gem. § 3 Abs. 3 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Diese Vorschrift ist materiellrechtlicher Natur und bezweckt in Anlehnung an die katasterrechtlichen Verhältnisse bei Grundstücken eine eindeutige klare Abgrenzung der Eigentumssphären – nun auch hinsichtlich Freiflächen und oberirdischen Stellplätzen. Der Eintragungsbewilligung für das Grundbuchamt sind jedoch gem. § 7 Abs. 4 WEG als Anlagen beizufügen:

a) eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan). Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
b) eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen. Es wird also nach der WEG-Reform nicht nur bescheinigt, dass die Wohnungen und sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind, sondern auch, dass Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
 

Rz. 10

Die Praxis spricht insoweit verkürzt von "baubehördlicher Abgeschlossenheitsbescheinigung" oder schlicht "AB", was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass sie aus zwei Elementen besteht: Einerseits der Plananlage (Aufteilungsplan) sowie andererseits einer verbalen Bescheinigung. In der Praxis sind unvollständige, fehlerhafte oder in sich widersprüchliche baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht selten (vgl. auch § 1 Rdn 61 ff.). Verletzt das Grundbuchamt aufgrund fehlerhafter AB die Vorschrift des § 7 Abs. 4 WEG, entsteht allerdings Sondereigentum nach Maßgabe der Teilungserklärung. Dies gilt nunmehr auch hinsichtlich "Annex-Sondereigentum" an Freiflächen und Sondereigentum an Stellplätzen.

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