Rz. 61

Materiell-rechtlich soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Für Garagenstellplätze galten bisher dauerhafte Markierungen als ausreichend, § 3 Abs. 2 WEG a.F. Nach der Neufassung gelten – alle – Stellplätze als Räume (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG).

Eine inhaltliche Definition der "Abgeschlossenheit" gibt das Gesetz nicht. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. Wurden unter Verletzung von § 3 Abs. 3 WEG dennoch Grundbücher angelegt und erweist erst die nachträgliche Beurteilung, dass die Abgeschlossenheit zu verneinen gewesen wäre, ist gleichwohl Sondereigentum nach Maßgabe der Teilungserklärung entstanden. Untereinander sind die Beteiligten allerdings verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.[114] Genauso wenig beeinträchtigt eine nachträgliche Beseitigung der räumlichen Abgeschlossenheit durch bauliche Maßnahmen die Fortexistenz des einmal grundbuchlich gebildeten Sondereigentums. Sind Stellplätze und Freiflächen nicht durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt, lässt § 3 Abs. 3 Hs. 2 WEG als "Soll"-Vorschrift ebenfalls die Entstehung des Sondereigentums unberührt.[115]

[114] Statt aller Spielbauer/Then, § 3 WEG Rn 12 ff.
[115] Vgl. auch Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn 1706,1712.

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