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Auch zivilrechtlich empfiehlt sich zur Wahrung eines einheitlichen Charakters der Gesamtanlage eine gewisse Beschränkung.[35]

[35] Vgl. dazu auch BGH ZWE 2010, 33 (keine Komplettaufstockung mangels Grundlage in der Gemeinschaftsordnung); dazu Langhein, notar 2011, 160.

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