Rz. 375

Das Familiengericht muss eine Anordnung ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB.[453]

Bei der Änderung ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.[454] Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern zugleich die damit verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität überwiegen.[455]

Eine bloße Gesetzesänderung reicht dafür nicht aus.[456]

 

Rz. 376

Wird ein Abänderungsverfahren mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge betrieben, ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Erziehungskontinuität ist zu wahren. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge darf nicht beliebig aufgerollt werden. Sind die Eltern über die Herstellung der gemeinsamen Sorge uneinig, reicht allein ein Konsens der Eltern über Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht aus.[457]

 

Rz. 377

Ein Abänderungsgrund besteht zum Beispiel, wenn bei der Auswanderung eines Elternteils die Voraussetzungen der früheren Entscheidung und die Bejahung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Wegfall der Kooperationsbereitschaft entfallen sind.[458]

 

Rz. 378

In einem Abänderungsverfahren ist das Gericht an einen übereinstimmenden Elternvorschlag gebunden, außer ein über 14 Jahre altes Kind widerspricht dem oder es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor.[459]

Im Verfahren nach § 1696 BGB ist der Erlass einer vorläufigen Anordnung möglich, wenn ein sofortiges Einschreiten ohne abschließende Klärung zur Vermeidung der Kindeswohlbeeinträchtigung dringend geboten ist und es zudem aufgrund glaubhaft gemachter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die Hauptsacheentscheidung in die gleiche Richtung geht.[460]

Ein Abänderungsantrag hat den folgenden Inhalt:

 

Rz. 379

Muster 2.39: Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

 

Muster 2.39: Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Es wird beantragt,

in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – _________________________ vom _________________________ die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten K. B _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, auf die Antragstellerin zu übertragen.

 

Rz. 380

Beteiligte Eltern können sich aber bei Auseinandersetzungen über eine Neuordnung im Rahmen der elterlichen Sorge in jeder Richtung verständigen und einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen.

[455] So OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1596; OLG Schleswig FamRZ 2000, 1595; OLG Thüringen FamRZ 2001, 436; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1595.
[457] OLG Braunschweig FamRZ 2002, 121.
[459] OLG Dresden FamRZ 2002, 632; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1210.
[460] OLG Bamberg FamRZ 2001, 1310.

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