Rz. 453

Eine Regelung, die nicht nur den regelmäßigen Kontakt, sondern auch Ferienzeiten, Brückentage, Feiern und ausgefallenen Umgang erfasst, könnte wie folgt formuliert sein.

 

Rz. 454

Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs

 

Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs

Vereinbarung über Umgang, Übernachtung, Brückentage, Ferien- und Feiertagsregelung

Wir vereinbaren den Umgang des Kindesvaters mit K _________________________ wie folgt:

1. Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, beginnend mit dem ersten Wochenende des Monats _________________________, 20., mithin in rd. zwei Monaten.
2. Da unser Kind K _________________________ aufgrund der Umstände der Trennung den Kindesvater seit zwei Monaten nicht gesehen hat, vereinbaren wir die folgende Umgangsregelung ohne Übernachtung bis zum ersten Wochenende des Monats _________________________, 20. (wie oben): beginnend am folgenden Wochenende, den _________________________, 20…, sodann jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Sonntag 9 Uhr bis 18 Uhr.
3. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
4. Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.
5.

Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage und der Weihnachtsferien soll folgendes gelten:

(1) In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10:00 Uhr, ist das Kind bei der Kindesmutter;
(2) in den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2018), hat der Kindesvater Umgang mit K. _________________________ in der Zeit vom 24.12., 10:00 Uhr, bis 25.12., 18:00 Uhr und vom 1.1., 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule;
(3) in den Weihnachtsferien, die in den ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2017), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18:00 Uhr bis 1.1., 12:00 Uhr.
6. Während der Osterferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche, wobei in den Osterferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2018) die Woche am Ostersonntag 18 Uhr endet. In ungeraden Kalenderjahren ist die Woche so festzulegen, dass K. _________________________ das Osterfest zumindest bis einschließlich Ostersonntag bei der Kindesmutter verbringt, d.h. von Ostermontag 9 Uhr eine Woche, falls die verbleibende Ferienzeit dies zulässt, ansonsten 1 Woche vor dem Osterfest. Im letzteren Fall ist der Kindesvater berechtigt, das Kind zusätzlich Ostermontag von 9 Uhr bis 18 Uhr zu sich zu nehmen.
7. Das Pfingstfest wird K. _________________________ in geraden Kalenderjahren (erstmals 2018) bei dem Kindesvater, in ungeraden Kalenderjahren (erstmals 2019) bei der Kindesmutter verbringen.
8.

Für Reisen in den Ferienzeiten gilt:

(1) Reiseziele innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) bedürfen nicht der gemeinsamen Entscheidung; dasselbe gilt für die Länder USA, Kanada und Island;
(2) Alle etwaigen sonstigen Reiseziele bedürfen einverständlicher Entscheidung der Erschienenen.
(3) Über Pläne zu entsprechenden Reisen ist der andere Elternteil so früh wie möglich vorab in Kenntnis zu setzen.
9. Die Brückentage werden zu Beginn eines Kalenderjahres in der Weise aufgeteilt, dass K _________________________ diese im Wechsel bei dem Kindesvater und der Kindesmutter verbringt. Die Aufteilung im Wechsel wird in den folgenden Kalenderjahren fortgeführt.
10. Der Kindesvater holt das Kind zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.
11. Ausfallender Umgang ist unverzüglich bei Eintritt oder voraussichtlichem Eintritt des Grundes glaubhaft mitzuteilen. Ausgefallener Umgang zu Zif. 1 ist nicht nachzuholen. Ausgefallener Umgang zu Zif. 2 bis 7 ist nachzuholen. Ausgefallener Umgang zu Festtagen wird durch Tausch für das folgende Kalenderjahr nachgeholt, so dass im Ergebnis der andere Elternteil 2 Kalenderjahre hintereinander mit dem Kind verbringt.
12. Die Eltern sind darüber einig, dass sie das positive Bild, dass das Kind von jedem seiner beiden Eltern hat, aufrecht zu erhalten ist. Sie werden ihr Verhalten zum Wohle des Kindes hiernach ausrichten.

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