Rz. 346

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie durch Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).[429]

Die übereinstimmende Sorgeerklärung hat unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung ohne präventive staatliche Kontrolle.

 

Rz. 347

Solange der andere Elternteil seine Sorgeerklärung noch nicht wirksam abgegeben hat, kann die entsprechende – erste – Sorgeerklärung vom jeweiligen Elternteil widerrufen werden, allerdings in derselben Form, die für eine Sorgeerklärung selbst erforderlich ist.[430]

Die Sorgeerklärung kann weder unter Bedingungen noch befristet abgegeben werden, § 1626b Abs. 1 BGB.

 

Rz. 348

Es handelt sich um höchstpersönliche Willenserklärungen der Eltern, § 1626c Abs. 1 BGB, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, § 1626d Abs. 1 BGB.

Zuständig hierfür sind Notare gem. § 20 Abs. 1 BnotO sowie Jugendämter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.

 

Rz. 349

 

Hinweis

Die notarielle Beurkundung kann auch gemäß § 127a BGB durch Vergleich zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden. Wegen der nicht unerheblichen notariellen Gebühren nach §§ 36 KostO müssen Beteiligte im Übrigen in der anwaltlichen Beratung auf die kostenfreie Beurkundung bei dem Jugendamt hingewiesen werden, falls die gerichtliche Protokollierung nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 350

Die Abgabe einer gerichtlich protokollierten, formwirksamen Sorgeerklärung setzt nicht voraus, dass die elterliche Sorge Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Ausreichend ist, dass "der Vergleichsgegenstand nur mittelbar mit dem Verfahrensgegenstand in Verbindung steht".[431]

Demnach können Sorgeerklärungen der Eltern z.B. auch in Umgangsrechtsverfahren, Auskunftsverfahren gemäß § 1686 BGB, Herausgabeverfahren gemäß § 1632 BGB und in Verfahren gemäß § 1666 BGB wirksam zu gerichtlichem Protokoll abgegeben werden.

Durch die Formbedürftigkeit soll gewährleistet werden, dass die Eltern, insbesondere die zuvor allein sorgeberechtigte Mutter, ausreichend über die Folgen der Sorgeerklärung ausreichend belehrt werden.

Wird die Form nicht eingehalten, sind die Erklärungen der Eltern unwirksam, § 1626e BGB.[432]

[429] Text einer notariellen Urkunde vgl. auch: Bredthauer in Scholz/Kleffmann, Teil T Rn 95.

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