Rz. 367

Wünscht ein Elternteil für den Fall der Scheidung die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein, so ist im Verbundverfahren ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB zu stellen. Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben, ist gleichzeitig über die Folgesache einheitlich durch Beschluss zu entscheiden.

 

Rz. 368

 

Hinweis

Einem Elternteil, dem die elterliche Sorge bereits entzogen ist, steht nicht das Recht zu, die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB zu beantragen. Dies gilt auch im Falle der Zustimmung aller Beteiligten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu einer Sorgerechtsregelung.

Stimmt der andere Elternteil der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zu, ist dem Antrag gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB stattzugeben, es sei denn, das über 14 Jahre alte Kind widerspricht der Übertragung.[445]

Ausschlaggebend ist in allen sonstigen Fällen – ohne weitere Sachprüfung des Gerichts – der gemeinsame Elternwille.[446]

Der Widerspruch des über 14 Jahre alten Kindes führt allerdings nicht per se zu einer Verhinderung der Übertragung des Sorgerechts. Vielmehr hebt der Widerspruch die Bindungswirkung des Elternwillens für das Gericht auf. Es ist in diesen Fällen zu einer vollen Kindeswohlprüfung verpflichtet.[447]

[445] BGH DA 2000, 704; vgl. dazu auch Büte. FK 2007, 16.
[446] Anders nur bei Kindeswohlgefährdung, OLG Rostock FamRZ 1999, 1599.
[447] Vgl. Gerhard/Oelkers, 4. Kap. Rn 134; Grün, Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht in der anwaltlichen Praxis, Rn 68.

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