a) Grundsätze zur Obliegenheit einer Ausbildung

 

Rz. 71

Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen. Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[72]

Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.[73]

Umgekehrt hat jedes Kind das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Grundsätzlich ist es während der Ausbildung unterhaltsbedürftig. Dies gilt aber lediglich dann, wenn tatsächlich eine mit einem entsprechenden Ziel verbundene Ausbildung absolviert wird.[74]

Wird z.B. mangels Erreichens eines notwendigen numerus clausus ein anderes Fach studiert, das nicht dem eigentlichen Berufsziel des Kindes dient (sog. Parkstudium), ist das Kind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig, weil es sich einer zielgerichteten Ausbildung nicht unterzieht.[75]

 

Rz. 72

Anderes muss dann gelten, wenn das Kind zwar sein Studienfach als sog. Parkstudium bezeichnet, jedoch das Fach ernsthaft studiert mit der Alternative, es dann erfolgreich abzuschließen, wenn es nicht in angemessener Zeit gelingt, in das eigentliche Wunschfach zu wechseln. Ist das sog. Parkstudium unabhängig davon für den beabsichtigten Beruf förderlich, ist es ebenfalls als Teil der Ausbildung zu finanzieren.[76]

 

Rz. 73

Ähnlich ist die Situation für einen Abiturienten, wenn er beispielsweise feststellt, dass sein – schlechter – Notendurchschnitt des Abiturs nicht ausreicht, auch nur irgendein Fach zu studieren, das mit einem numerus clausus versehen ist. Er mag hoffen, später noch einen Studienplatz in einem der für ihn in Betracht kommenden Fächer zu erhalten, will sich aber zunächst mit einer Lehre eine berufliche Grundlage schaffen.

Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob Eltern verpflichtet sind, ein anschließendes etwaiges Studium zu finanzieren.[77]

[72] Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 55.
[74] Zu Erst- und Zweitausbildung vgl. KG FamRZ 2017, 1930.
[75] OLG Koblenz FamRZ 1991, 108.
[76] OLG Naumburg FamRZ 2008, 1986.
[77] BGH FamRZ 2006, 1100; BGH FamRZ 1995, 416; BGH FamRZ 1977, 629.

b) Vereinbarungen zum Unterhalt bei Obliegenheit zur Ausbildung

 

Rz. 74

In Fällen, in denen unklar ist, ob die Bedürftigkeit wegen Absolvierens einer Ausbildung bejaht werden kann, wird es sinnvoll sein, eine Vereinbarung über die Ausbildung mit den zahlungspflichtigen Eltern herbeizuführen.

Bei einem volljährigen Kind, das ein Studienfach als sog. Parkstudium gewählt hat, könnte eine Vereinbarung mit den Eltern wie folgt aussehen:

 

Rz. 75

Muster 2.9: Vereinbarung zur Bedürftigkeit bei sog. Parkstudium

 

Muster 2.9: Vereinbarung zur Bedürftigkeit bei sog. Parkstudium

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

3. der Sohn der Ersch. zu 1. und 2., K _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

_________________________

§ 1 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Ersch. zu 2 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des Einkommens der Ersch. zu 1 und 2 wie folgt:
  Einkommen des Ersch. zu 1 _________________________
  Einkommen der Ersch. zu 2 _________________________
3. Die Erschienenen sind darüber einig, dass dem Ersch. zu 3 über die vorstehenden Zahlungen hinaus keine Unterhaltsansprüche zustehen. Der Ersch. zu 3 verzichtet vorsorglich auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche. Die Ersch. zu 1 und 2 nehmen den Verzicht hiermit an.
4. Die Vereinbarung bleibt gültig, solange der Ersch. zu 3 das derzeitige Studium der Betriebswirtschaftslehre weiter führt. Er wird nach jedem Semester den Ersch. zu 1 und 2 unaufgefordert Nachweise über seinen jeweiligen Studienfortschritt vorlegen.
5. Die Vereinbarung bleibt auch dann weiter gültig, wenn der Ersch. zu 3 spätestens mit Ablauf von 2 Semestern in das von ihm gewünschte Studienfach Rechtswissenschaften wechseln kann, für das ihm bisher wegen des bestehenden numerus clausus die erforderliche Gesamtnote des Abiturzeugnisses fehlt.
6. Der Ersch. zu 3 verpflichtet sich, für den Fall eines nicht möglichen Studienfachwechsels alles ihm Mögliche zu unternehmen, sein derzeit studiertes Fach zügig und zielgerichtet zu einem erfolgreichen Ende zu führen.

(Urkundsausgang, Unterschriften)

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