Rz. 561

Bei – auch konkludentem – Einverständnis der Beteiligten können diese im Unterhaltsrechtsverhältnis vereinbaren, dass der Barunterhalt – teilweise – durch Naturalleistungen ersetzt wird. Nimmt der Unterhaltsgläubiger die Naturalleistung des Unterhaltsschuldners an, kann er für diesen Leistungszeitraum keinen Barunterhalt (nach-)verlangen. Allerdings kann die Naturalleistung des Unterhaltsschuldners vom Unterhaltsgläubiger abgelehnt werden.

 

Rz. 562

 

Praxistipp

Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und den Eltern über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar. Sie rechtfertigen es allein noch nicht, die Bestimmung der Eltern, dem volljährigen Kind den Kindesunterhalt in Form von Naturalleistungen zu gewähren, als unwirksam anzusehen.[737]

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