Rz. 532
Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach und wird daher der Barunterhalt vom anderen – bereits Betreuungsunterhalt leistenden – Elternteil finanziert, erfolgt der Ausgleich zwischen den Unterhaltsschuldner familienrechtlich.
Rz. 533
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz scheidet in der Regel aus, da der dann Barunterhalt leistende Elternteil selbst unterhaltspflichtig ist und daher nicht in der Absicht handelt, die Schuld eines anderen – nämlich Elternteils – zu erfüllen.[704] Aus dem gleichen Grund scheitern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des Bar- und Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils gegen den anderen Elternteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs schließt die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und aus Bereicherungsrecht nicht aus, ist jedoch vorrangig.[705]
(1) Obhutswechsel
Rz. 534
Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet nicht, der andere Elternteil erbringt die Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom betreuenden Elternteil zu dem trotz bestehender Verpflichtung zum Barunterhalt nicht leistenden Elternteil. Dem bis zum Obhutswechsel betreuenden Elternteil steht dann gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit der Nichtzahlung bis zum Wechsel, der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[706]
(2) Rückständiger Unterhalt für das minderjährige Kind
Rz. 535
Die Eltern des Kindes streiten um Unterhalt für dieses, während der Auseinandersetzung wird das Kind volljährig. Für die Zeit bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes steht dem betreuenden Elternteil gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit während noch bestehender Minderjährigkeit des Kindes der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[707] Dies gilt auch, wenn und soweit das volljährige Kind auf diesen Unterhalt gegenüber dem Vater verzichtet hat.[708]
(3) Ausgleich des Kindergelds
Rz. 536
Für den Fall, dass ein Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht, ein Ausgleich über Kindesunterhaltszahlung jedoch nicht erfolgt, kann dem anderen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Kindergelds zustehen.[709]
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