Rz. 532

Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach und wird daher der Barunterhalt vom anderen – bereits Betreuungsunterhalt leistenden – Elternteil finanziert, erfolgt der Ausgleich zwischen den Unterhaltsschuldner familienrechtlich.

 

Rz. 533

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz scheidet in der Regel aus, da der dann Barunterhalt leistende Elternteil selbst unterhaltspflichtig ist und daher nicht in der Absicht handelt, die Schuld eines anderen – nämlich Elternteils – zu erfüllen.[704] Aus dem gleichen Grund scheitern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des Bar- und Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils gegen den anderen Elternteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs schließt die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und aus Bereicherungsrecht nicht aus, ist jedoch vorrangig.[705]

[704] BGH FamRZ 1960, 194; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 771.
[705] BGH FamRZ 1994, 1104; FamRZ 1984, 775.

(1) Obhutswechsel

 

Rz. 534

Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet nicht, der andere Elternteil erbringt die Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom betreuenden Elternteil zu dem trotz bestehender Verpflichtung zum Barunterhalt nicht leistenden Elternteil. Dem bis zum Obhutswechsel betreuenden Elternteil steht dann gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit der Nichtzahlung bis zum Wechsel, der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[706]

[706] BGH FamRZ 1981, 761; FamRZ 1994, 1102.

(2) Rückständiger Unterhalt für das minderjährige Kind

 

Rz. 535

Die Eltern des Kindes streiten um Unterhalt für dieses, während der Auseinandersetzung wird das Kind volljährig. Für die Zeit bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes steht dem betreuenden Elternteil gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit während noch bestehender Minderjährigkeit des Kindes der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[707] Dies gilt auch, wenn und soweit das volljährige Kind auf diesen Unterhalt gegenüber dem Vater verzichtet hat.[708]

[707] OLG München FamRZ 1996, 422.
[708] BGH FamRZ 1989, 850; OLG München FamRZ 1996, 422.

(3) Ausgleich des Kindergelds

 

Rz. 536

Für den Fall, dass ein Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht, ein Ausgleich über Kindesunterhaltszahlung jedoch nicht erfolgt, kann dem anderen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Kindergelds zustehen.[709]

[709] BGH FamRZ 1988, 834; FamRZ 2002, 536.

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