Rz. 528
Auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen den Elternteilen und dem gemeinsamen Kind gilt die durch § 1360b aufgestellte Vermutung, dass der Ehegatte, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, nicht die Absicht hat, den gezahlten Unterhalt vom anderen Ehegatten zurückzufordern.[698]
Rz. 529
Praxistipp
Die Vermutungsregel des § 1360b gilt über § 1361 Abs. 4 auch für getrennt lebende Eheleute,[699] nicht aber – auch nicht analog – für nicht miteinander verheiratete[700] und auch geschiedene[701] Eltern.
Rz. 530
Der Anspruchsteller muss die gesetzliche Vermutung des § 1360b widerlegen.
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