Rz. 528

Auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen den Elternteilen und dem gemeinsamen Kind gilt die durch § 1360b aufgestellte Vermutung, dass der Ehegatte, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, nicht die Absicht hat, den gezahlten Unterhalt vom anderen Ehegatten zurückzufordern.[698]

 

Rz. 529

 

Praxistipp

Die Vermutungsregel des § 1360b gilt über § 1361 Abs. 4 auch für getrennt lebende Eheleute,[699] nicht aber – auch nicht analog – für nicht miteinander verheiratete[700] und auch geschiedene[701] Eltern.

 

Rz. 530

Der Anspruchsteller muss die gesetzliche Vermutung des § 1360b widerlegen.

[698] BGH FamRZ 1989, 850.
[699] BGH FamRZ 1968, 450; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 777.
[700] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 73 m.w.N.
[701] BGH FamRZ 1989, 850; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 777.

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