Rz. 53

Bis 31.12.2007 wurde der geschuldete Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO angegeben. Solche Unterhaltstitel haben auch ab 1.1.2008 Bestand, sodass eine Abänderung nicht erfolgen muss. Mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform 2007 zum 1.1.2008 tritt an die Stelle des Vomhundertsatzes vom Regelbetrag ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Die Umrechnung der "Alt"-Titel nach der Regelbetrag-VO ist in § 36 Nr. 3 EGZPO geregelt.

Nach § 36 Nr. 3 EGZPO ist der neue Prozentsatz vom Mindestunterhalt für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen. Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle EUR aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.[58]

 

Rz. 54

Bei der Umrechnung ist zu beachten, dass der Unterhalt kraft Gesetzes zum 1.1.2008 umgerechnet wird. Daher ist der Unterhalt auch nach dem 1.1.2008 zum "Stichtag" 1.1.2008 umzurechnen, und zwar unabhängig davon, dass nach dem Stichtag 1.1.2008 der Kinderfreibetrag, auf den sich § 1612a Abs. 1 bezieht, mehrfach erhöht worden ist. Unbeachtlich bleibt auch das spätere Vorrücken des Kindes in eine andere Altersstufe.[59]

[58] Siehe DT 2023, Anm.E.
[59] DT 2023, Anm.E.; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 225 mit Berechnungsbeispielen.

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