Rz. 804

Der mehrstufige Ausbildungsweg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium[1110] stellt hingegen keine einheitliche Berufsausbildung dar. Die zur sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.[1111] Daher besteht nach Abschluss der Lehre grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch (mehr),[1112] wenn diese Entwicklung nicht von Beginn der praktischen Ausbildung an erkennbar war.[1113] Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben.[1114] Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt etwa dann nicht vor, wenn das Kind nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre absolviert, über die Berufsaufbauschule die mittlere Reife erzielt, dann das berufliche Gymnasium mit dem Ziel Wirtschaftsabitur besucht wird und sich sodann ein Studium anschließen soll.[1115]

 

Rz. 805

 

Praxistipp

Ausnahmsweise wird jedoch eine unterhaltspflichtige Gesamtausbildung bejaht, wenn und soweit der Entschluss zu studieren, bereits zu Beginn der Lehre gefasst[1116] und auch nach außen hin erkennbar geworden ist,[1117] dieser Weg also von Anfang der Ausbildung an geplant und zumindest mit einem Elternteil besprochen wurde, und wenn die Ausbildungsabschnitte zeitlich ineinander übergreifen.[1118]

[1112] BGH FamRZ 1995, 416 (Nr. 221).
[1117] BGH FamRZ 1991, 320 (Nr. 134); 1995, 416 (Nr. 221); OLG Hamm FamRZ 1992, 592; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1386; OLG Bamberg NJW-RR 1998, 290; OLG Koblenz FamRZ 2001, 852; OLG Bremen FamRZ 2022, 526.
[1118] BGH FamRZ 1991, 320 (Nr. 134); 1995, 416 (Nr. 221).

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