Rz. 619

Der Verwirkungstatbestand des § 1611 erstreckt sich nicht auf minderjährige unverheiratete Kinder (§ 1611 Abs. 2), privilegiert volljährige Kinder können hingegen den Tatbestand des § 1611 sehr wohl erfüllen.[818]

 

Rz. 620

 

Praxistipp

Dem (privilegiert) volljährigen Kind kann ein Fehlverhalten aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht i.S.d. Tatbestands des § 1611 entgegengehalten werden.[819] Ein während der Minderjährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintretendes Ereignis führt nicht zur Verwirkung des weiteren Unterhalts ab Eintritt der Volljährigkeit.[820]

[818] Weinreich/Eder, § 1611 Rn 5.
[819] BGH FamRZ 1988, 159.

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