Rz. 311

Im Rahmen seines Selbstbehalts kann der Unterhaltsschuldner über seine, ihm verbleibenden Mittel frei verfügen. Er kann sein Ausgabeverhalten auf andere Prioritäten abstimmen, indem er z.B. sehr günstig wohnt, um so freiwerdende Mittel für andere Interessen einsetzen zu können. Ein solches Verhalten des Unterhaltsschuldners bezeichnet man als "Konsumverzicht". Es führt nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts beim Unterhaltsschuldner.[388] Diese Autonomie in seiner Lebensgestaltung ist dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind zuzugestehen.[389]

 

Rz. 312

 

Praxistipp

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts kann aber beim Konsumverzicht ausnahmsweise dann angezeigt sein, wenn der Unterhaltsschuldner für das minderjährige oder privilegiert volljährige Kind den Mindestunterhalt nicht zu leisten vermag.[390]

[388] BGH FamRZ 2004, 186 m.w.N.
[389] BGH FamRZ 2006, 1664; OLG Hamm FamRZ 2006, 952; OLG Naumburg OLGR 2007, 585.

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