Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 21.12.2007; Aktenzeichen 18 F 195/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind seit August 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die gemeinschaftlichen Kinder F...-M..., geboren am ... Februar 1999, und O..., geboren am ... Juni 1992, hervorgegangen.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Für F... erhält sie Leistungen nach dem UVG.

Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der M... Spedition. Zudem ist er seit Dezember 2007 Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses. Zuvor war der Bruder des Beklagten hälftiger Miteigentümer. Zwei der drei Wohnungen des Mehrfamilienhauses sind vermietet, eine Wohnung wird von der Klägerin mit den Kindern bewohnt. Grundstücks- und verbrauchsbezogene Kosten bezahlt der Beklagte.

Der Beklagte wohnt mietfrei bei seiner Lebensgefährtin.

Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2007 Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes geltend. Der Beklagte beruft sich aufgrund der von ihm für das Haus zuzahlenden Darlehensverbindlichkeiten und des kostenfreien Wohnens der Klägerin und der Kinder auf mangelnde Leistungsfähigkeit.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat es auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten, dessen Erwerbseinkommen, die Mieterträge sowie den reduzierten Selbstbehalt infolge des Zusammenlebens mit der Lebensgefährtin verwiesen. Notfalls müsse er sich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren verweisen lassen, sofern er die Hausverbindlichkeiten nicht mehr tragen könne.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht bei Gericht eingegangene Berufung des Beklagten, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klageabweisung erstrebt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Kindes F...-M... nicht aktivlegitimiert sei. Die Ansprüche seien vielmehr infolge der erbrachten Zahlungen nach dem UVG auf die Stadt K... übergegangen. Eine ordnungsgemäße Rückabtretung sei nicht erfolgt. Das Amtsgericht habe seinen Berechnungen zudem ein zu hohes Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dieses betrage infolge des Steuerklassenwechsels ab September 2007 nur noch 1.701,23 EUR. Unberücksichtigt geblieben seien die vom Beklagten für die Klägerin erbrachten Abschlagszahlungen auf die Wohnnebenkosten.

Bis zur Übernahme des Hauses habe er zudem Darlehensverbindlichkeiten seines Bruders mit übernommen.

Die Klägerin hat die Klage, soweit Unterhaltszahlungen für die Tochter F...-M... für die Zeit vom 1.3. bis 30.6.2007 in Höhe von 170,00 EUR und für die Zeit vom 1.7.2007 bis 28.2.2011 in Höhe von 168,00 EUR geltend gemacht worden sind, zurückgenommen.

Nach der Klagerücknahme, der der Beklagte im Verhandlungstermin vom 16.6.2008 zugestimmt hat, hat die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hält den Beklagten für leistungsfähig. Bei dem Erwerb des Mehrfamilienhauses handele es sich um Vermögensbildung, so dass allenfalls die Zinsaufwendungen berücksichtigt werden könnten. Die vom Beklagten erbrachten Zahlungen auf Nebenkosten der Klägerin seien Unterhaltsnaturalleistungen zugunsten des Ehepartners, die gegenüber dem Kindesunterhalt nachrangig seien. Völlig unberücksichtigt geblieben seien Steuervorteile, die er aus dem Objekt ziehe. Nachdem die Stadt K... gegen den Beklagten keine übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend mache, sei dieser in jedem Falle leistungsfähig.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat nach der erfolgten teilweisen Klagerücknahme keinen Erfolg. Der Beklagte ist nach §§ 1603, 1601 BGB zur Zahlung des geltend gemachten Unterhalts verpflichtet. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf eine angebliche Leistungsunfähigkeit berufen.

Das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten für die Zeit ab 1.1.2008 beträgt zumindest 1.701,00 EUR (zugestanden im Schriftsatz vom 14.4.2008, S. 3, Ziffer 2). Davon sind berufsbedingte Aufwendungen - Fahrtkosten - in Höhe von 81,00 EUR in Abzug zu bringen. Weiter zu berücksichtigen sind Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 80,00 EUR. Es verbleibt mithin ein Einkommen in Höhe von 1.540,00 EUR. Die Nettomieterträge aus der Vermietung der zwei Wohnungen betragen 890,00 EUR (zugestanden im Schriftsatz vom 13.6.2008, S. 4, Ziffer 5). Das Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich mithin auf 2.430,00 EUR. Zugunsten des Beklagten geht der Senat davon aus, dass davon Darlehensverbindlichkeiten (Zinsleistungen und Zahlungen an die LBS) in Höhe von 956,00 EUR in Abzug zu bringen sind. Danach verbleibt ein Einkommen in Höhe von 1.474,00 EUR.

Der Selbstbehalt des Beklagten ist zumindest auf 700,00 EUR zu reduzieren.

Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist de...

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