Rz. 597

§ 1614 Abs. 1 bestimmt, dass auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht – auch nicht teilweise – verzichtet werden kann. Für die Unzulässigkeit einer Vereinbarung über Kindesunterhalt genügt es, dass der Unterhalt objektiv verkürzt wurde.[784] Eine Vereinbarung über Kindesunterhalt ist auch dann unzulässig, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu niedrig in der Düsseldorfer Tabelle eingruppiert wurde.[785] Die Zusage des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes für dieses Unterhalt nicht geltend zu machen, ist ebenfalls unzulässig.[786]

 

Rz. 598

Trotzdem gesteht § 1614 Abs. 1 den Beteiligten im Bereich der Unterhaltsbemessung eine – begrenzte – Flexibilität zu, da eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt erst unzulässig sein soll, wenn und soweit sie den Rahmen der Angemessenheit verlässt. Eine Unterschreitung der gebräuchlichen Tabellensätze um bis zu 20 % ist – noch – zulässig, eine Abweichung um ⅓ nicht mehr.[787] In der Spanne dazwischen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der darin liegende Verzicht unzulässig ist nach § 1614 Abs. 1.[788]

[784] BGH FamRZ 1984, 997.
[786] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 758 m.w.N.
[787] BGH FamRZ 1984, 997.
[788] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 759.

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