Rz. 124

Die Eltern eines Kindes schulden nur Unterhalt und Kosten für die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für einen anerkannten Beruf. Ausbildungsziele des unterhaltsberechtigten Kindes wie Schriftsteller, Funktionär, Privatdetektiv auf Hawaii usw. sind nicht förderungswürdig im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Berufswünsche des Kindes, die offensichtlich weder den Begabungen noch Fähigkeiten des Kindes entsprechen und voraussehbar zu keinem vernünftigen Abschluss der Ausbildung führen werden, müssen ebenfalls nicht von den Eltern finanziert werden.[163]

Vielmehr soll die gewählte Ausbildung Perspektiven für das angestrebte Berufsziel und das sich anschließende Berufsleben des Kindes bieten und tatsächlich dazu geeignet sein, dass nach Abschluss dieser Ausbildung der Beruf auch auf Dauer den eigenständigen Lebensunterhalt ermöglicht.[164]

 

Rz. 125

 

Praxistipp

Erfüllt der vom Kind gewählte Ausbildungsgang diese Voraussetzungen nicht, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.[165]

 

Rz. 126

Die Eltern sind weiter zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet, wenn das Kind die Schulausbildung über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus fortsetzt und dies insbesondere nach der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes angemessen erscheint. Dabei ist selbstverständlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern mit in Betracht zu ziehen.[166] Eltern eines minderjährigen Kindes werden jedoch besondere finanzielle Opfer abverlangt, um dem Kind wenigstens den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule zu ermöglichen, wobei dies nicht für eine weiterführende Ausbildung gilt.[167]

 

Rz. 127

 

Praxistipp

Der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt besteht fort, wenn das Kind nach Absolvierung eines berufsvorbereitenden Lehrgangs keinen Ausbildungsplatz finden kann und ihm daher eine weitere berufsbegleitende Maßnahme angeboten wird.[168]

[163] BGH FamRZ 1977, 629.
[164] OLG Stuttgart FamRZ 1988, 758.
[165] OLG Naumburg FamRZ 2001, 440.
[166] OLG Hamburg FamRZ 1986, 382.
[167] OLG Hamburg FamRZ 1986, 1033.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge