Rz. 535

Die Eltern des Kindes streiten um Unterhalt für dieses, während der Auseinandersetzung wird das Kind volljährig. Für die Zeit bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes steht dem betreuenden Elternteil gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit während noch bestehender Minderjährigkeit des Kindes der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[707] Dies gilt auch, wenn und soweit das volljährige Kind auf diesen Unterhalt gegenüber dem Vater verzichtet hat.[708]

[707] OLG München FamRZ 1996, 422.
[708] BGH FamRZ 1989, 850; OLG München FamRZ 1996, 422.

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