Rz. 18

Mutter ist gem. § 1591 die Frau, die das Kind geboren hat.

Die gesetzliche Regelung der Muttereigenschaft ab 1.7.1998 wurde erforderlich, da aufgrund der "Manipulationsmöglichkeiten an Eizelle und Embryo"[21] die Identität zwischen gebärender und genetischer Mutter zunehmend in Frage gestellt wurde.

Diese Problemlage stellt sich bei erfolgter Eispende, Embryonenspende und Ersatzmutterschaft. Gegebenenfalls ist bei Vorliegen einer solchen Sachverhaltskonstellation die genetische Abstammung im Rahmen des § 1598a zu klären.[22]

 

Rz. 19

 

Praxistipp

Weitergehende Ausführungen sind im Rahmen einer Antragsschrift an dieser Stelle angezeigt, sofern sich offenkundig die Problematik der Muttereigenschaft stellt. Dies ist der Fall bei Vorliegen einer Ei-, Embryonenspende oder Ersatzmutterschaft. Gegebenenfalls ist ein Vorgehen nach § 1598a (Abstammungsklärungsantrag) zur eindeutigen Feststellung der Mutterschaft i.S.d. § 1591 erforderlich.

[21] Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 90.
[22] Vgl. hierzu Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 2 a.E.; Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 84 ff.

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