Rz. 929

Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs reicht die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht aus. Unter sittlichem Verschulden sind vielmehr vorwerfbare Verstöße gegen die auf der Verwandtschaft beruhenden sittlichen Pflichten zu verstehen. Der Tatbestand setzt sittliches Verschulden von erheblichem Gewicht voraus. Das Verschulden muss für die Bedürftigkeit ursächlich sein, und die Folgen des sittlichen Verschuldens müssen noch andauern. Der Tatbestand entfällt daher bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs.[1285] Es ist die Feststellung erforderlich, dass der Unterhalt begehrende Verwandte in besonderer Weise verantwortungslos gehandelt hat bzw. handelt.

[1285] OLG Köln FamRZ 1990, 310.

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