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In gleicher Weise regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 ZVFV, dass die bisherige ZVFV 2012 und die GVFV 2015 am 22.12.2022 außer Kraft getreten sind, während § 6 ZVFV dies bis zum 30.11.2023 aufschiebt, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Aufträge nach den bisherigen Verordnungen gestellt werden.

Insgesamt sorgt Art. 4 Abs. 1 ZVFV für eine klare Abgrenzung. Wer die zum 22.12.2022 eingeführten neuen Formulare nutzt, muss sich auch nach den Bestimmungen der neuen ZVFV richten. Dies ist die Regel. Für Aufträge, die bis zum Ablauf des 30.11.2023 das Vollstreckungsorgan mit den Formularen nach der ZVFV 2012 oder der GVFV 2015 erreichen, gelten dagegen die – weniger flexiblen – Regelungen dieser alten Verordnung fort. Soweit zu sehen, haben die maßgeblichen Softwarehersteller im April 2023 zunächst die Formulare statisch eingepflegt und beabsichtigen zum August/September 2023 eine Fortentwicklung zum dynamischen Einsatz.

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