Rz. 2
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist am 22.12.2022 in Kraft getreten, da sie am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.[1]
Sie ist damit seitdem geltendes Recht, sodass die damit eingeführten Formulare verwandt werden dürfen und prinzipiell nach § 753 Abs. 3 S. 2, § 758a Abs. 6 S. 2 und § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO auch genutzt werden müssen. Hiervon macht allerdings § 6 ZVFV Ausnahmen bis zum 30.11.2023, auf die im nachfolgenden Abschnitt einzugehen sein wird.
Mit Art. 4 Abs. 1 S. 1 ZVFV wird mithin das "dürfen" ab dem 22.12.2022 und das "müssen" ab dem 1.12.2023 beschrieben. Soweit die Formulare genutzt werden, gelten für diese die Regelungen der neuen ZVFV.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen