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Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist am 22.12.2022 in Kraft getreten, da sie am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.[1]

Sie ist damit seitdem geltendes Recht, sodass die damit eingeführten Formulare verwandt werden dürfen und prinzipiell nach § 753 Abs. 3 S. 2, § 758a Abs. 6 S. 2 und § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO auch genutzt werden müssen. Hiervon macht allerdings § 6 ZVFV Ausnahmen bis zum 30.11.2023, auf die im nachfolgenden Abschnitt einzugehen sein wird.

Mit Art. 4 Abs. 1 S. 1 ZVFV wird mithin das "dürfen" ab dem 22.12.2022 und das "müssen" ab dem 1.12.2023 beschrieben. Soweit die Formulare genutzt werden, gelten für diese die Regelungen der neuen ZVFV.

[1] BGBl I 2022, 2368.

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