Rz. 5

 

§ 6

Übergangsregelung

(1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vom 28.9.2015 (BGBl I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. 2Sofern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.6.2024 gestellt werden.

(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Anträge durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung vom 23.8.2012 (BGBl I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden.

I. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der GVFV 2015

 

Rz. 6

Der Anwendungsbereich der ZVFV geht weiter als derjenige der GVFV 2015, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 auf die Einziehung titulierter privatrechtlicher Geldforderungen beschränkt war.

Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der GVFV 2015 kann das danach bisher verbindliche Formular zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers noch bis zum 30.11.2023 weiter benutzt werden.

 

Rz. 7

Nahezu unbemerkt hat sich die öffentliche Hand – man möchte sagen wieder einmal – privilegiert. Da die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung durch den Gerichtsvollzieher bisher von der GVFV 2015 nicht erfasst wurde, wäre für die Einziehung dieser Forderungen die ZVFV grundsätzlich ab dem 22.12.2022 einsetzbar und ab dem 1.12.2023 verbindlich gewesen. Stattdessen wird die Verbindlichkeit aufgeschoben. Wäre dies – wie für den Privatrechtsgläubiger – bis zum 1.12.2023 nachvollziehbar gewesen, genehmigt sich die öffentliche Hand einen weitergehenden Aufschub bis zum 31.5.2024. An einer sachlichen Rechtfertigung dafür fehlt es, weil auch Privatrechtsgläubiger und ihre Bevollmächtigten in der wesentlich kürzeren Frist die notwendigen technischen Anpassungen schaffen müssen. Letztlich wird diese Ungleichbehandlung allerdings ohne jede Konsequenz bleiben.

 

Hinweis

Denkbar wäre allenfalls, dass ein Privatgläubiger oder sein Bevollmächtigter, denen die Umstellung auf die neuen Formulare in Hard- und Software nicht bis zum 1.12.2023 gelingt, gegen die formelle Zurückweisung der alten Formulare wegen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Art. 3, 12 GG vorgeht.

 

Rz. 8

Werden die alten Formulare nach der GVFV 2015 bis zum Stichtag, dem 30.11.2023, weiter genutzt, so gelten notwendigerweise für den Formularzwang gleichermaßen die Bestimmungen der GVFV 2015. Die ZVFV ist auf diese Verfahren dann nicht anwendbar.

Die Frist ist eingehalten, wenn der Vollstreckungsauftrag bis zum 30.11.2023 bei dem Vollstreckungsorgan eingegangen ist. Dies ist bereits mit dem Eingang bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle der Fall, § 753 Abs. 2 ZPO, § 31 Abs. 1 S. 2 GVGA. Unerheblich bleibt also, ob der Gerichtsvollzieher den bis zum 30.11.2023 gestellten Auftrag moniert und dieser erst nach dem 30.11.2023 angepasst wird oder ob es bei einem solchen Auftrag nach dem 30.11.2023 zu einem Ruhen der Vollstreckung kommt (§ 27 GVO) und das Verfahren dann später fortgesetzt wird.

II. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der ZVFV 2012

 

Rz. 9

Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der ZVFV 2012 können die bisher danach verbindlichen Formulare nach § 6 Abs. 2 ZVFV gleichfalls noch bis zum 30.11.2023 weiter genutzt werden, d.h. das Formular zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, der Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses, insb. bei der Vollstreckung nach § 720a ZPO oder § 852 ZPO und bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO.

Denkbare Ausnahmen für die öffentliche Hand sind hier – anders als beim Gerichtsvollzieher – nicht vorgesehen.

Werden die alten Formulare nach der ZVFV 2012 bis zum Stichtag, dem 30.11.2023, weiter genutzt, so gelten notwendigerweise für den Formularzwang gleichermaßen die Bestimmungen der ZVFV 2012. Die neue ZVFV ist auf diese Verfahren dann nicht anwendbar.

Die Frist ist eingehalten, wenn der Vollstreckungsauftrag bis zum 30.11.2023 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangen ist. Unerheblich bleibt, ob der Richter den Antrag nach § 758a Abs. 1 ZPO oder der Rechtspfleger den Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der bis zum 30.11.2023 gestellt wurde, moniert und dieser erst nach dem 30.11.2023 angepasst wird oder ob es bei einem solchen Auftrag na...

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