Rz. 298

Im Rahmen eines Mietvertrages kann von einem konkludenten Haftungsverzicht des Vermieters ausgegangen werden, wenn er dem Mieter gegenüber angibt, das vermietete Fahrzeug sei kaskoversichert. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kaskoversicherung Versicherungsschutz geboten hätte (BGH VersR 1965, 508).

 

Beachte

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der vermieteten Sache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache.

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