Rz. 275

Der Fahrer haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden. Anders als der Halter, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG nur durch den Nachweis höherer Gewalt entlasten kann, scheidet eine Haftung des Fahrers nach § 18 StVG völlig aus, wenn er darlegt und beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich beim § 18 StVG somit um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (BGH NJW 1983, 1326).

 

Rz. 276

 

Merke

Die Gefährdungshaftung mit dem erforderlichen Unabwendbarkeitsbeweis bei der Haftungsabwägung und dem Haftungsausgleich im Rahmen des § 17 StVG trifft nur den Halter oder Eigentümer, nicht aber auch den Fahrer. Der Fahrer haftet nach § 18 StVG nur für vermutetes Verschulden, von dem er sich entlasten kann. Daneben bleibt eine Haftung des Fahrers aus Verschulden nach § 823 BGB unberührt (§ 16 StVG).

 

Rz. 277

Führer des Kfz ist grundsätzlich jeder, der das Kfz lenkt, gleichgültig, ob er dazu berechtigt ist oder nicht (BGH VersR 1962, 1147).

 

Rz. 278

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Verhältnis zum Geschädigten sowohl für den berechtigten als auch für den unberechtigten Fahrer eintrittspflichtig (§ 10 Abs. 2c AKB bzw. A.1.2 c AKB 2008).

 

Rz. 279

 

Beachte

Bei Fahrschulen ist Fahrzeugführer im Sinne des § 18 StVG nicht der Fahrschüler, sondern der Fahrlehrer (§ 3 Abs. 2 StVG – OLG Hamm DAR 1999, 363). Der Fahrschüler ist deshalb nicht passivlegitimiert hinsichtlich einer Haftung gem. § 18 StVG (BGH VersR 1972, 455; OLG Hamm NZV 1991, 345).

 

Rz. 280

Ausnahmsweise kann jedoch ein bereits zur Prüfung angemeldeter Fahrschüler bei unvorhersehbarem grob verkehrswidrigem Verhalten für einen entstehenden Unfallschaden haftpflichtig gemacht werden (OLG Stuttgart DAR 1999, 550). Eine persönliche Haftung des Fahrschülers gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn er einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können (OLG Koblenz VersR 2004, 1283).

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