Rz. 348

Die Haftung wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB ist im Gegensatz zur Haftung aus den §§ 823 ff. BGB vorrangig und verdrängt daher deren Anwendbarkeit. Sie ist darüber hinaus weiter gehend, da sie sich nicht nur auf die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter erstreckt, sondern darüber hinaus alle Vermögensschäden umfasst.

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