Rz. 168

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt auch dann in Betracht, wenn in der Fahrbahn oder an Bürgersteigen gefährliche Niveauunterschiede vorhanden sind, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht rechnen musste.

 

Rz. 169

So ist anerkannt, dass ein Fußgänger bei der Benutzung eines Bürgersteigs geringfügige Unebenheiten und andere kleine Mängel im Pflaster im Allgemeinen hinnehmen und durch entsprechende Gehweise ausgleichen muss. Der BGH hat eine solche geringfügige Unebenheit z.B. in einem 12 mm senkrecht und scharfkantig über den Bürgersteigbelag hinausragenden Kanaldeckel gesehen (BGH VersR 1957, 371).

 

Rz. 170

Von entscheidender Bedeutung ist in solchen Fällen der Charakter des Weges. Eine plötzliche Vertiefung in einem ansonsten sehr ebenen Weg kann auch bei relativ geringfügigen Niveauunterschieden bereits zur Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung führen (BGH VersR 1967, 281 bei einer Vertiefung von 15 mm auf dem Bürgersteig einer Hauptgeschäftsstraße einer Großstadt).

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