Rz. 270
Gem. § 8 Nr. 3 StVG besteht schließlich ein Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 StVG, wenn eine Sache beschädigt wurde, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
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