Rz. 119

Der Geschädigte hat zunächst den objektiven Tatbestand, die haftungsbegründende Kausalität und das Verschulden des Schädigers im Rahmen des so genannten Strengbeweises nach § 286 ZPO zu beweisen (Palandt-Sprau, § 823 BGB Rn 184 f.). Insoweit kommen dem Geschädigten keine Beweiserleichterungen im Rahmen des § 287 ZPO zugute (BGH VersR 2004, 118).

 

Rz. 120

Dagegen kommen dem Geschädigten im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität und des Schadensumfangs die Beweiserleichterungen des so genannten Freibeweises nach § 287 ZPO zugute.

 

Rz. 121

 

Tipp

Viel zu selten wird von der Möglichkeit der Beweisführung nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Danach kann das Gericht den Geschädigten als Beweisführer über den Grund und die Höhe des entstandenen Schadens vernehmen. Darüber hinaus kann das Gericht den Beweisführer zusätzlich beeidigen, sofern ihm die unbeeidigte Aussage nicht genügt (§ 452 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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