Rz. 660

Sorgfältig zu prüfen ist auch, ob es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt. Dann nämlich finden die strengen Vorschriften der §§ 568 ff. BGB Anwendung. Auch muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 BGB dargelegt und bewiesen werden und mit einem Widerspruch des Mieters gem. § 574 BGB und der Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO gerechnet werden. Die abschließende Räumungsklage hat der Rechtsanwalt um seiner Sorgfaltspflicht Genüge zu tragen gegen alle Mitbewohner zu erheben, es sei denn es handelt sich um bloße Besitzdiener, wie z.B. minderjährige Kinder.[521]

 

Rz. 661

Wenn ein gewerbliches Unternehmen Wohnraum zu dem Zweck mietet, es an einen Angestellten unter zu vermieten, dann liegt kein Mietverhältnis über Wohnraum vor und die strengen Vorschriften der §§ 568 ff. BGB finden keine Anwendung.[522]

[522] BGH, Urt. v. 5.11.1987 – IX ZR 86/86 = NJW 1988, 486.

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