Rz. 691

Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.[548]

Klärung der rechtlichen Darlegungs- und Beweislast und drauf abgestimmter Sachvortrag;
Klärung der Beweisbarkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen bei Mandanten mit entsprechenden, beweisunterlegten Vortrag im Prozess;
Beweissicherung (§§ 485 ff. ZPO, Einvernahme von Zeugen durch kommissarischen Richter nach § 375 ZPO).
[548] OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2012 – 4 U 301–11–96 = BeckRS 2012, 24569 = FD-StrVR 2012, 340701.

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