Rz. 691
Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.[548]
▪ | Klärung der rechtlichen Darlegungs- und Beweislast und drauf abgestimmter Sachvortrag; |
▪ | Klärung der Beweisbarkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen bei Mandanten mit entsprechenden, beweisunterlegten Vortrag im Prozess; |
▪ | Beweissicherung (§§ 485 ff. ZPO, Einvernahme von Zeugen durch kommissarischen Richter nach § 375 ZPO). |
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