Rz. 109

Tückisch und erfahrungsgemäß haftungsträchtig ist das Kapitel "Insolvenzgeld", das in den §§ 165 ff. SGB III geregelt wird, für das aber in den Gemeinsamen Vorschriften für Leistungen in § 324 Abs. 3 SGB III eine Ausschlussfrist statuiert ist, nach der innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis das Insolvenzgeld zu beantragen ist.[90] Fast noch häufiger als Arbeitnehmeranwälte haben wohl Insolvenzverwalter – und die von ihnen engagierten Anwälte – auf die Einhaltung dieser Frist hinzuwirken, weil Banken häufig die Insolvenzgeldzahlungen zwecks Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufs vorfinanzieren, aber dann auch auf eine Beachtung der Frist des § 324 SGB III Wert legen.

[90] Laut Chab, AnwBl 2009, 139, 140, "kommt es häufig dazu, dass Insolvenzgeld letztlich über die Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte zur Auszahlung kommt".

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