Rz. 275

Zum Zeitpunkt der Trennung besteht ebenfalls ein Auskunftsanspruch über das Vermögen. Diesen nicht geltend zu machen bedeutet Haftungsgefahr.

 

Rz. 276

Voraussetzung für den Anspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB ist das Getrenntleben der Ehegatten, vgl. hierzu auch § 1567 BGB. Es ist, um dem Anspruch zu genügen, ein Bestandsverzeichnis über alle real zum Trennungszeitpunkt vorhandenen Aktiva und Passiva zu errichten. Zweck dieses Auskunftsanspruches ist es, unredliche Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden.

 

Rz. 277

Zunächst muss der genaue Trennungszeitpunkt ermittelt werden. Ein Abweichen vom genauen Trennungszeitpunkt für den Vermögensstatus, z.B. eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt, kann sich je nach Art der Vermögensschwankungen im Einzelfall zugunsten, aber auch zuungunsten des Auskunftspflichtigen auswirken.[209]

[209] Vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Jaeger, FPR 2012, 91.

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