Rz. 272

Der auf Auskunft in Anspruch genommene Ehegatte hat alle Aktiva und Passiva seines ursprünglichen Anfangsvermögens so, wie sie am maßgeblichen Anfangsstichtag, welcher der Beginn der Zugewinngemeinschaft und somit in der Regel der Tag der Eheschließung ist, vorhanden waren, in einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB aufzuführen. Die Verbindlichkeiten, die am Stichtag bestanden haben, sind auch dann aufzulisten, wenn ihnen gar keine oder nur Aktiva von geringerem Wert gegenüberstanden. § 1374 Abs. 1, 3 BGB erkennt als Berechnungselement für den Zugewinnausgleich auch ein negatives Anfangsvermögen an.[207]

[207] Jaeger, FPR 2012, 91.

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