Rz. 125

Wird ein Anwalt vom Betriebsrat mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan beauftragt, so hat er den Betriebsrat bei seinen kollektivrechtlichen Angaben nach §§ 111 ff. BetrVG zu beraten und zu vertreten. Hieraus folgt kein Mandat, auch die Individualinteressen der Arbeitnehmer zu vertreten.

 

Rz. 126

Der vom Betriebsrat abgeschlossene Anwaltsvertrag ist in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer.[103] Der Betriebsrat als demokratisch gewähltes Kollektivorgan der Belegschaft und insoweit deren Repräsentant innerhalb seiner kollektivrechtlichen Beteiligungsbefugnisse nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei nicht rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter einzelner Arbeitnehmer oder Wahrer von deren Individualinteressen. So könne der Betriebsrat bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und beim Abschluss eines Sozialplans grds. etwaigen Individualinteressen einzelner Arbeitnehmer zuwiderhandeln und selbst erkennbare Partikularinteressen einzelner Arbeitnehmer unberücksichtigt lassen.[104]

 

Rz. 127

Dadurch kann sich auch keine deliktische Haftung ergeben. Der Anwalt des Betriebsrats haftet nicht gegenüber Arbeitnehmern auf Schadensersatz wegen einer etwaigen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages.[105]

 

Rz. 128

Allerdings ist in manchen Fällen eine gemeinsame Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitgliedern möglich. Der Anwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO, wenn er zum Beispiel in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beide Parteien gleichzeitig vertritt, denn in diesem Fall haben Betriebsrat und Betriebsratsmitglied das gleiche Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsantrags.[106]

 

Rz. 129

Ein Sozialplan zugunsten von Arbeitnehmern, die in den ersten 24 Monaten von der Betriebsteilübernehmerin betriebsbedingt gekündigt werden, schützt nur frühere Mitarbeiter, die innerhalb der genannten Frist ihre Arbeitsstelle bei der Betriebsteilübernehmerin auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben. Diese Frage ist im Regressprozess eines betroffenen Arbeitnehmers gegen die ihn beratende Gewerkschaftsorganisation allein aus der Sicht des Regressgerichts ohne Bindung an die gegenteilige Rechtsauffassung der Einigungsstelle zu entscheiden.[107]

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