Rz. 316

Bei der Beauftragung einer Erbauseinandersetzungsangelegenheit hat der Rechtsanwalt einiges zu beachten.

 

Rz. 317

So sind Erbteilungsklagen äußerst haftungsträchtig, da prozessrechtliche Voraussetzung die Bestimmtheit des Klageantrags gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Das Gericht darf den vom Kläger vorgelegten Teilungsplan nicht von sich aus abändern und muss deshalb bei mangelnder Teilungsreife des Nachlasses die Erbteilungsklage abweisen. Es empfiehlt sich deshalb, neben dem Hauptantrag auf Zustimmung zum vorgelegten Teilungsplan mehrere Hilfsanträge mit den in Betracht kommenden Varianten zu stellen und darüber hinaus das Gericht zu bitten, Hinweise gem. § 139 ZPO zu geben, wenn es in bestimmten Details abweichen will.[252] Gibt es nur Einzelstreitpunkte zwischen den Erben, kann sich eine darauf gerichtete Feststellungsklage anbieten.[253]

 

Rz. 318

Der Rechtsanwalt verletzt die sich aus einem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten, wenn er zum Zwecke der Erbauseinandersetzung eine Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu einem von ihm gefertigten Erbteilungsplan erhebt, obwohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Nachlass noch nicht umfassend ermittelt und bewertet war.[254]

 

Rz. 319

Weigert sich ein Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft, dem gesetzlichen Verlangen des anderen Miterben auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft nach Maßgabe des § 2042 Abs. 1 BGB zu entsprechen, so kann letzterer sogleich auf Zustimmung zum Abschluss eines von ihm vorzulegenden schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrags klagen, um auf eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzuwirken. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Nachlass Teilungsreife zukommt.[255]

 

Rz. 320

Die notwendige Zustimmung zur Erbauseinandersetzung wird durch ein klagestattgebendes Urteil ersetzt. Dazu muss jedoch ein bestimmter Antrag gestellt und ein detaillierter Teilungsplan vorgelegt werden, der das Ergebnis der anstehenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergibt, da nur dann die Zustimmung dazu verlangt werden kann.[256]

[252] Klinger/Maulbetsch, NJW-Spezial 2007, 349.
[253] Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 22.
[254] LG Erfurt, Urt. v. 18.11.1997 – 9 O 4376/96 = ZEV 1998, 391.
[255] LG Münster, Urt. v. 22.4.2003 – 2 O 403/02 = NJOZ 2004, 257.
[256] KG Berlin, Beschl. v. 4.12.2014 – 25 W 25/14 = NJW-Spezial 2015, 456; Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 21.

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