Rz. 35

In der Praxis der letztwillig verfügten Testamentsvollstreckervergütung erscheinen Pauschalhonorare in der Form eines bestimmten Vomhundertsatzes des Nachlasses und – seltener – in der Form einer betragsmäßig festgelegten Vergütung. Im Rahmen der an dieser Stelle zu beurteilenden Frage, ob ein Pauschalhonorar eine angemessene Vergütung im Sinne des § 2221 BGB darstellen kann, wird man diese Frage nur verneinen können. Sie wird den differenzierenden Kriterien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe oben Rdn 7 f. mit Nachweis in Fn 15) nicht gerecht. Damit ist im Einzelfall natürlich nicht ausgeschlossen, dass ein von einem Testamentsvollstrecker pauschal abgerechnete Betrag unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung eine angemessene Vergütung im Sinne des Gesetzes darstellen kann. In der Praxis herrscht häufig die Fehlvorstellung, der Testamentsvollstrecker müsse eine nach einzelnen Tatbeständen aufgegliederte Rechnung erstellen, wie dies bei Abrechnung von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern notwendig ist. Selbst wenn ein Testamentsvollstrecker sich für eine Abrechnung nach den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2000 entscheidet, bedarf es lediglich der Eingabe des Forderungsbetrages (und der gegebenenfalls gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer). Wie der Testamentsvollstrecker letztendlich zu dem Forderungsbetrag rechnerisch gelangt ist, spielt keine Rolle, solange sich der Betrag als "angemessen" im Sinne des § 2221 BGB darstellt, was gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien aus den Vergütungsempfehlungen des Notarvereins 2000 nachzuvollziehen ist.

 

Beraterhinweis

Aus der außergerichtlichen anwaltlichen Beratungspraxis sind die Wünsche der Mandanten bekannt, für eine bestimmte anwaltliche Dienstleistung ein festes Honorar zahlen zu wollen. Der Mandant verspricht sich hiervon eine klar kalkulierbare Kostenstruktur. Es liegt daher nahe, dass ein Testierender eine solche Regelung auch für den Testamentsvollstrecker vorsehen möchte. Der Berater wird den Testierenden hier besonders sorgfältig zu beraten und auf die Nachteile eines Pauschalhonorars hinzuweisen haben. Ein "falsch" kalkuliertes Pauschalhonorar wird schnell zum Spiel: Der Erbe will vom Testamentsvollstrecker möglichst viel Leistung für möglichst wenig Honorar – der Testamentsvollstrecker hingegen will es umgekehrt und wird bei einer Fehlkalkulation des Erblassers versuchen, seinen Aufwand möglichst zu beschränken. Die Konflikte sind vorprogrammiert.

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