Rz. 46

Bestätigt sich später die von den Erben schon früher vertretene Auffassung, die Bestellung zum Testamentsvollstrecker sei zu Unrecht erfolgt, entfällt nach der Rechtsprechung der Vergütungsanspruch vollständig.[82] Diese Auffassung wird von Teilen des Schrifttums geteilt.[83] Ein Testamentsvollstrecker, dem die Bedenken gegen seine Ernennung bekannt seien, sei generell nicht schutzwürdig. Nach anderer Auffassung soll in diesen Fällen § 2221 BGB analoge Anwendung finden, weil der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung einen Rechtsschein zugunsten der Testamentsvollstreckung begründet hat, den sich die Erben zurechnen lassen müssen.[84]

 

Stellungnahme

Richtigerweise wird man differenzieren müssen.[85] Tragen die Erben keine substantiierten Gründe gegen die Wirksamkeit der Ernennung vor und kann der Testamentsvollstrecker bei einer objektiven Betrachtungsweise ebenfalls keine gegen die Wirksamkeit der Ernennung sprechenden Gründe erkennen, so muss der Erbe den von dem Erblasser gesetzten Rechtsschein gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass dem (insoweit gutgläubigen) Testamentsvollstrecker eine Vergütung zuzubilligen ist. Anderenfalls wäre jedem Erben ein in der Praxis für ihn vollkommen unproblematisch und risikolos handhabbares Instrumentarium in die Hand gegeben, jeden Testamentsvollstrecker, auch den wirksam eingesetzten, vom Antritt seines Amtes einfach dadurch abzuschrecken, dass substanzlos die Wirksamkeit der Ernennung bestritten wird. Die Folge wäre die praktische Aushöhlung des gesamten Rechtsinstitutes.

[82] BGH, Urt. v. 6.7.1977 – IV ZR 17/76, MDR 1977, 920–920; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2014 – 19 U 220/12.
[83] Grüneberg/Weidlich, § 2197 Rn 4.
[84] Roth, NJW-Spezial 2011, 679.
[85] Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 14 Rn 87 ff.

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